Rechtsprechung
BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
KraftStG § 3 Nr 7 S 1, KraftStG § 3 Nr 7 S 2, GG Art 3 Abs 1
Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhänger - rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Nr 7 S 1 KraftStG 2002, § 3 Nr 7 S 2 KraftStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhänger
- IWW
- Wolters Kluwer
Befreiung von hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhängern von der Kfz-Steuer
- rewis.io
Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhänger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KraftStG § 3 Nr. 7 Sätze 1 und 2
Befreiung von hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhängern von der Kfz-Steuer - datenbank.nwb.de
Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Sattelanhänger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der im landwirtschaftlichen Betrieb verwendete Sattelanhänger - und die Kfz-Steuer
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Sattelanhänger
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KraftStG § 3 Nr 7 Buchst a
Kraftfahrzeugsteuer, Steuerbefreiung, Land- und Forstwirtschaft - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
KraftStG § 3 Nr 7 Buchst a
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
KraftStG § 3 Nr 7
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 06.12.2018 - 6 K 424/17
- BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 21.02.2019 - III R 20/18
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen"
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt damit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung (vgl. z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG) getroffen wird (zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019 - III R 20/18, BFHE 264, 517, Rz 13).Anderenfalls käme deren Einbeziehung insbesondere gewerblichen Unternehmen zugute (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 264, 517, Rz 19).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der BFH mit Urteil in BFHE 264, 517 das von der Klägerin zitierte Urteil des FG-Düsseldorf vom 14.03.2018 - 8 K 3180/16 Verk aufgehoben und eine Steuerbefreiung für die in diesem Fall streitige Sattelzugmaschine nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG abgelehnt hat.
- FG Düsseldorf, 14.03.2018 - 8 K 3180/16
Beanspruchung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein landwirtschaftlich …
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Aber selbst wenn sich dieses Ergebnis nicht bereits aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG ergebe, sei der Wortlaut unter Berücksichtigung der Ausführungen des Urteils des FG Düsseldorf vom 14.03.2018 - 8 K 3180/16 Verk dahin teleologisch zu reduzieren, dass sich der Ausschluss der Sattelanhänger nur auf die vierte Fallgruppe beziehen dürfe.Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der BFH mit Urteil in BFHE 264, 517 das von der Klägerin zitierte Urteil des FG-Düsseldorf vom 14.03.2018 - 8 K 3180/16 Verk aufgehoben und eine Steuerbefreiung für die in diesem Fall streitige Sattelzugmaschine nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG abgelehnt hat.
- FG Nürnberg, 06.12.2018 - 6 K 424/17
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 06.12.2018 - 6 K 424/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 06.12.2018 - 6 K 424/17 als unbegründet ab.
- BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Damit scheidet eine teleologische Reduktion aus (zu dieser Methode vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2002 - IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, unter II.1.b ee bbb). - BFH, 16.07.2014 - II R 39/12
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sonderfahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gelten als Sonderfahrzeuge nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" (z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2014 - II R 39/12, BFHE 246, 380, Rz 10, m.w.N.). - BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Zwar darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (z.B. BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 127, m.w.N.). - BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Hierin liegt aber kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem --ohne hinreichende sachliche Differenzierung-- eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen hingegen vorenthalten wird (zu dieser Art des Gleichheitsverstoßes z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, Rz 78). - BFH, 05.10.1993 - VII R 43/93
Bestimmung von Gülletransportfahrzeugen als nicht den Sonderfahrzeugen zugehörig
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Der BFH hat bereits zu § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG 1979 --ohne zwischen den verschiedenen Anhängerarten zu differenzieren-- allgemein ausgeführt, dass Sattelanhänger keine nach dieser Vorschrift begünstigten Kraftfahrzeuganhänger sind (BFH-Urteil vom 05.10.1993 - VII R 43/93, BFH/NV 1994, 577, unter II.2.). - BFH, 03.03.1961 - VI 163/60 U
Rechtliche Beurteilungen von Aufwendungen zur Zukunftssicherung
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Hintergrund dieses Vorschlags sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.1963 - II 69/62 U (BFHE 76, 524, BStBl III 1961, 191) gewesen, wonach Sattelzugmaschinen nicht nach § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 begünstigt seien, obwohl der Milchtransport nach Berlin weitgehend mit Sattelzügen durchgeführt werde. - BFH, 30.01.1963 - II 69/62 U
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung eines Langholz-Spezialkraftfahrzeugs
Auszug aus BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19
Hintergrund dieses Vorschlags sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.01.1963 - II 69/62 U (BFHE 76, 524, BStBl III 1961, 191) gewesen, wonach Sattelzugmaschinen nicht nach § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 begünstigt seien, obwohl der Milchtransport nach Berlin weitgehend mit Sattelzügen durchgeführt werde.
- FG Münster, 16.06.2023 - 10 K 2561/21
Kraftfahrzeugsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind ein LKW und ein Anhänger …
Denn für solche Fahrzeuge sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht keine spezifischen Fahrzeugklassen und Aufbauarten festgelegt, die für die Zollbehörden verbindlich sein könnten (BFH-Urteil vom 12.11.2020 IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 77).Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gelten als Sonderfahrzeuge nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" (BFH in BFH/NV 2021, 652;… BFH in BFHE 246, 380, BFH/NV 2014, 1863;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1706, m.w.N.).
Daher sind Fahrzeuge, die auch außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nicht nur völlig zweckfremd) verwendet werden können, selbst dann keine Sonderfahrzeuge, wenn sie tatsächlich nur in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (BFH in BFH/NV 2021, 652; vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz 78).
Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt insoweit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt, so z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG in der bis zum 22.10.2020 geltenden Fassung (…vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019 III R 20/18, BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031; und BFH-Urteil vom 12.11.2020 IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 23.09.2021 10 K 3692/19 Kfz, juris).
- FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen …
Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt insoweit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt, so z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG in der bis zum 22.10.2020 geltenden Fassung (…vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019 - III R 20/18, BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031; und BFH-Urteil vom 12.11.2020 - IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652).In diesem Verzeichnis sind im Abschn. A unter Teil A 1A die von den Zulassungsbehörden verwendeten EG-Fahrzeugklassen und in Teil A 1B die nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten ausgewiesen (vgl. BFH in BFH/NV 2021, 652, und in BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031).